AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Verbands „Die unter der Provinzialloge von Niedersachsen hierselbst arbeitenden Logen“ alias „Mozartsäle“ (nachfolgend VERBAND genannt) an den Kunden zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend einheitlich „Leistungen“ genannt) des VERBANDs.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des VERBANDs in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
4. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne von §§ 13, 14 BGB. Der Kunde ist Veranstalter im Rahmen der gemäß Ziffer 1 Satz 1 vereinbarten Verträge.
II. Vertragsabschluss, -partner; Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den VERBAND zustande. Macht der VERBAND dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande. In beiden Fällen steht es dem VERBAND frei, die vertragliche Vereinbarung in Textform zu bestätigen.
2. Vertragspartner sind der VERBAND und der Kunde. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern dem VERBAND eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
3. Bei verursachten Schäden haftet der VERBAND bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch seiner Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften der VERBAND und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des VERBANDs auftreten, wird der VERBAND bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten, sowie alle Störungen bzw. Schäden dem VERBAND unverzüglich mitzuteilen.
4. Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen der VERBAND verjähren in 1 Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen der VERBAND verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in 3 Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in 10 Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht:
– bei Ansprüchen, die auf Verursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des VERBANDs – auch seiner Erfüllungsgehilfen – beruhen.
– bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden gelten die verkürzten Verjährungsfristen nicht bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung
1. Der VERBAND ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom VERBAND zugesagten Leistungen zu erbringen. Sämtliche sonstigen Räume (mit Ausnahme des Restaurants) sind von der Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen und dürfen nicht betreten werden. Für die Einhaltung der Nutzungsregelung ist der Kunde verantwortlich.
2. Der Kunde ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen den vereinbarten bzw. die üblichen Preise des VERBANDs zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen des VERBANDs an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.
3. Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.
4. Rechnungen des VERBANDs ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der VERBAND ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der VERBAND berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Zudem kann der VERBAND im Verzugsfalle eine Gebühr in Höhe von 15 € pro Mahnschreiben geltend machen. Dem VERBAND bleiben der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Der VERBAND ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des VERBANDs aufrechnen oder mindern.
7. Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
8. Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen wird eine GEMA – Gebühr fällig. Die Gebühr ist vom Kunden zu tragen. Die Anschrift des Kunden wird der GEMA vom VERBAND aufgegeben.
9. Die Lautstärke der musikalischen Darbietungen ist nach 24:00 Uhr so weit zurückzunehmen, dass keine Lärmbelästigung der umliegenden Anwohner erfolgt.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/Nichtinanspruchnahme der Leistungen des VERBANDs (No Show)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem VERBAND geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag oder in diesen AGB ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der VERBAND der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils in Textform erfolgen.
2. Sofern zwischen dem VERBAND und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des VERBANDs auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem VERBAND ausübt.
3. Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der VERBAND einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der VERBAND den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Der VERBAND hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen.
6. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem VERBAND steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
V. Rücktritt des VERBANDs
1. Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der VERBAND in diesem Zeitraum seinerseits ebenfalls berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Räumen oder Flächen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des VERBANDs innerhalb von 2 Wochen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Lässt der Gast diese Frist untätig verstreichen, ist der VERBAND zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des VERBANDs mit einer Fristsetzung von 2 Wochen nicht zur festen Buchung bereit ist.
2. Wird eine vereinbarte oder gemäß III. Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom VERBAND gesetzten angemessenen Nachfrist von 5 Werktagen nicht geleistet, so ist der VERBAND ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist der VERBAND berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls …
– höhere Gewalt oder andere vom VERBAND nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
– Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen (z. B. in der Person des Kunden oder des Zweckes) gebucht werden;
– das VERBAND begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des VERBANDs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des VERBANDs zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen I. Ziffer 2 vorliegt;
– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;
– der VERBAND dem Gast gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen hat.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des VERBANDs entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit und der Bestuhlung
1. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
2. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % nach oben oder unten ist der VERBAND einseitig berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden im Einzelfall unzumutbar ist.
3. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der VERBAND diesen Abweichungen zu, so kann der VERBAND seine zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, der VERBAND trifft insoweit ein Verschulden.
4. Bis 96 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ist eine Änderung der vertraglich vereinbarten Bestuhlung kostenfrei möglich. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es dem
VERBAND belassen, eine Aufwandsentschädigung für die Änderung zu fordern, welche auch mündlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden kann.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform mit dem VERBAND. In diesen Fällen wird sodann ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit der VERBAND für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen/Ausstattungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den VERBAND umfassend von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen/Ausstattungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des VERBANDs bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des VERBANDs gehen zulasten des Kunden, soweit der VERBAND diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der VERBAND pauschal erfassen und berechnen.
3. Der Kunde ist mit vorheriger Zustimmung des VERBANDs in Textform berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der VERBAND eine angemessene Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Einrichtungen/Ausstattungen des VERBANDs ungenutzt, kann insoweit eine
angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom VERBAND zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der VERBAND diese Störungen nicht zu vertreten hat.
6. Der Kunde verpflichtet sich, den ihm ordnungsgemäß überlassenen Raum im gleichen Zustand zurückzugeben. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine
Endreinigung berechnet werden. Besondere Veränderungen durch Anbringen von Dekorationen etc. bedürfen der vorherigen Absprache. Die in den Räumen
befindlichen Musikinstrumente können ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung genutzt werden.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen beim VERBAND.
Dem Kunden wird keine Schlüsselgewalt eingeräumt. Der VERBAND übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz des VERBANDs. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht (auf die der Kunde im Rahmen des Vertrags vertrauen darf) darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss vollständig den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Der VERBAND ist berechtigt, dafür vorher einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist der VERBAND berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher mit dem VERBAND jeweils im Einzelnen abzustimmen.
2. Sollte der Kunde vorab Veranstaltungsequipment oder Materialien an den VERBAND senden wollen, so bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung des
VERBANDs. Nach Art, Dauer und Umfang bleibt es dem VERBAND belassen, hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung zu fordern, zu welcher der Kunde vorab zustimmen muss. Im Übrigen gelten die Vorgaben aus Ziffer 1.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, kann der
VERBAND die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in vertragswidriger Weise im Veranstaltungsraum, kann der
VERBAND für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus bleiben dem VERBAND der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder des VERBANDs, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem
Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Soweit der Kunde Unternehmer ist, haftet er unabhängig von einem Verschuldensnachweis durch den VERBAND; ein
Verbraucher haftet nur im Verschuldensfalle.
2. Der Kunde hat auf Verlangen des Vermieters eine geeignete Versicherung für eventuelle Sach- und Personenschäden nachzuweisen oder eine angemessene
Kaution, je nach Art der Veranstaltung, zu stellen.
3. Der VERBAND kann jederzeit vom Kunden die Stellung weiterer, angemessener Sicherheiten (z. B. Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
XI. Hinweis für Verbraucher zur EU-Verbraucherschlichtungsstelle
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weist der VERBAND darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat (ec.europa.eu/consumers/odr). Der VERBAND nimmt jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
XII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hamburg. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des
VERBANDs.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
Stand: April 2024