AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der „Die unter der Provinzialloge von Niedersachsen hierselbst arbeitenden hamburgischen Logen“ alias „Mozartsäle“ (nachfolgend Mozartsäle genannt) an den Kunden zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen etc. (nachfolgend einheitlich „Leistungen“ genannt).
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mozartsäle in Textform; § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.
Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer im Sinne der §§ 13, 14 BGB. Der Kunde ist Veranstalter im Rahmen der gemäß Ziffer 1 Satz 1 vereinbarten Verträge.
II. Vertragsabschluss, -partner; Haftung, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Mozartsäle zustande. Macht die Mozartsäle dem Kunden ein verbindliches Angebot, kommt der Vertrag durch die Annahme dieses Angebots durch den Kunden zustande. In beiden Fällen steht es den Mozartsälen frei, die vertragliche Vereinbarung in Textform zu bestätigen.
Vertragspartner sind die Mozartsäle und der Kunde. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern den Mozartsälen eine entsprechende Erklärung des Kunden bzw. des Veranstalters vorliegt.
Für verursachte Schäden haften die Mozartsäle bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auch ihrer Erfüllungsgehilfen – nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Mozartsäle und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Mozartsäle auftreten, bemühen sich die Mozartsäle bei Kenntnis oder nach unverzüglicher Rüge des Kunden, Abhilfe zu schaffen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben, einen möglichen Schaden gering zu halten und alle Störungen bzw. Schäden den Mozartsälen unverzüglich mitzuteilen.
Alle Ansprüche des Kunden bzw. Dritter gegen die Mozartsäle verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche gegen die Mozartsäle verjähren jedoch kenntnisabhängig spätestens in drei Jahren, kenntnisunabhängig spätestens in zehn Jahren ab der Pflichtverletzung. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht:
– bei Ansprüchen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Mozartsäle – auch ihrer Erfüllungsgehilfen – beruhen,
– bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung
Die Mozartsäle sind verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von den Mozartsälen zugesagten Leistungen zu erbringen. Sämtliche sonstigen Räume (mit Ausnahme des Restaurants) sind von der Nutzung ausdrücklich ausgeschlossen und dürfen nicht betreten werden. Für die Einhaltung dieser Nutzungsregelung ist der Kunde verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, für diese und weitere in Anspruch genommene Leistungen den vereinbarten bzw. die üblichen Preise der Mozartsäle zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Mozartsäle an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Verwertungsgesellschaften.
Die vereinbarten Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung 4 Monate überschreitet.
Rechnungen der Mozartsäle ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Mozartsäle sind berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die Mozartsäle berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Zudem können die Mozartsäle im Verzugsfall eine Gebühr in Höhe von 15 € pro Mahnschreiben geltend machen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben vorbehalten.
Die Mozartsäle sind berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.
Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der Mozartsäle aufrechnen oder mindern.
Der Kunde ist damit einverstanden, dass ihm die Rechnung auf elektronischem Weg übermittelt werden kann.
Bei Veranstaltungen mit Musikdarbietungen wird eine GEMA-Gebühr fällig. Die Gebühr ist vom Kunden zu tragen. Die Anschrift des Kunden wird der GEMA von den Mozartsälen übermittelt.
Die Lautstärke der musikalischen Darbietungen ist nach 22:00 Uhr so weit zurückzunehmen, dass keine Lärmbelästigung der umliegenden Anwohner erfolgt.
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) / Nichtinanspruchnahme der Leistungen der Mozartsäle (No Show)
Ein Rücktritt des Kunden von dem mit den Mozartsälen geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag oder in diesen AGB ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn die Mozartsäle der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmen. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung müssen jeweils in Textform erfolgen.
Sofern zwischen den Mozartsälen und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der Mozartsäle auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber den Mozartsälen ausübt. Veranstaltungen können bis 12 Wochen vor dem vereinbarten Termin kostenfrei storniert werden.
Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmen die Mozartsäle einer Vertragsaufhebung nicht zu, behalten die Mozartsäle den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Die Mozartsäle haben sich jedoch die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anrechnen zu lassen.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Den Mozartsälen steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
V. Rücktritt der Mozartsäle
Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, sind die Mozartsäle in diesem Zeitraum ebenfalls berechtigt, vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Räumen oder Flächen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Mozartsäle innerhalb von 2 Wochen auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, sind die Mozartsäle zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der Mozartsäle mit einer Fristsetzung von 2 Wochen nicht zur festen Buchung bereit ist.
Wird eine vereinbarte oder gemäß III. Ziffer 5 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von den Mozartsälen gesetzten angemessenen Nachfrist von 5 Werktagen nicht geleistet, so sind die Mozartsäle ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ferner sind die Mozartsäle berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls höhere Gewalt oder andere von den Mozartsälen nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden; die Mozartsäle begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Mozartsäle in der Öffentlichkeit gefährden kann; ein Verstoß gegen I. Ziffer 2 vorliegt; der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; die Mozartsäle dem Kunden gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen haben.
Bei berechtigtem Rücktritt der Mozartsäle entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl, Veranstaltungszeit und Bestuhlung
Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % nach oben oder unten sind die Mozartsäle berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden im Einzelfall unzumutbar ist.
Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmen die Mozartsäle diesen Abweichungen zu, so können die Mozartsäle ihre zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Mozartsäle trifft insoweit ein Verschulden.
Bis 96 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ist eine Änderung der vertraglich vereinbarten Bestuhlung kostenfrei möglich. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es den Mozartsälen vorbehalten, eine Aufwandsentschädigung für die Änderung zu fordern, welche auch mündlich zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden kann.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform mit den Mozartsälen. In diesen Fällen wird sodann ein angemessener Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit die Mozartsäle für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen/Ausstattungen von Dritten beschaffen, handeln sie im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Mozartsäle umfassend von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Mozartsäle bedarf deren vorheriger Zustimmung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen gehen zulasten des Kunden, soweit die Mozartsäle diese nicht zu vertreten haben. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten dürfen die Mozartsäle pauschal erfassen und berechnen.
Der Kunde ist mit vorheriger Zustimmung der Mozartsäle in Textform berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür können die Mozartsäle eine angemessene Anschlussgebühr verlangen.
Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Einrichtungen der Mozartsäle ungenutzt, kann insoweit eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
Störungen an von den Mozartsälen zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Mozartsäle diese Störungen nicht zu vertreten haben.
Der Kunde verpflichtet sich, den ihm ordnungsgemäß überlassenen Raum im gleichen Zustand zurückzugeben. Nach vorheriger Vereinbarung kann eine Endreinigung berechnet werden. Besondere Veränderungen durch Anbringen von Dekorationen etc. bedürfen der vorherigen Absprache. Die in den Räumen befindlichen Musikinstrumente können ausschließlich nach gesonderter Vereinbarung genutzt werden.
IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige (auch persönliche) Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen der Mozartsäle. Dem Kunden wird keine Schlüsselgewalt eingeräumt. Die Mozartsäle übernehmen für Verlust, Untergang oder Beschädigung keinerlei Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial muss vollständig den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Die Mozartsäle sind berechtigt, dafür vorher einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so sind die Mozartsäle berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und die Anbringung von Gegenständen vorher mit den Mozartsälen jeweils im Einzelnen abzustimmen.
Sollte der Kunde vorab Veranstaltungsequipment oder Materialien an die Mozartsäle senden wollen, so bedarf dies der ausdrücklichen Zustimmung der Mozartsäle. Nach Art, Dauer und Umfang bleibt es den Mozartsälen vorbehalten, hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung zu fordern, zu welcher der Kunde vorab zustimmen muss. Im Übrigen gelten die Vorgaben aus Ziffer 1.
Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, können die Mozartsäle die Entfernung und Lagerung zulasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände in vertragswidriger Weise im Veranstaltungsraum, können die Mozartsäle für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Darüber hinaus bleibt den Mozartsälen der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.
X. Haftung des Kunden für Schäden
Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder den Einrichtungen der Mozartsäle, die durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Soweit der Kunde Unternehmer ist, haftet er unabhängig von einem Verschuldensnachweis; ein Verbraucher haftet nur im Verschuldensfall.
Der Kunde hat auf Verlangen der Mozartsäle eine geeignete Versicherung für eventuelle Sach- und Personenschäden nachzuweisen oder eine angemessene Kaution, je nach Art der Veranstaltung, zu stellen.
Die Mozartsäle können jederzeit vom Kunden die Stellung weiterer, angemessener Sicherheiten (z. B. Kautionen, Bürgschaften etc.) verlangen.
XI. Hinweis für Verbraucher zur EU-Verbraucherschlichtungsstelle
Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung weisen die Mozartsäle darauf hin, dass die Europäische Union eine Online-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten („OS-Plattform“) eingerichtet hat (ec.europa.eu/consumers/odr). Die Mozartsäle nehmen jedoch nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
XII. Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hamburg. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Mozartsäle.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: September 2025
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Die Mozart Säle Moorweidenstraße 36
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Mail: gast@mozart-saele.de
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