AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Mozartsäle GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Mozartsäle GmbH.

Die Gebrauchsüberlassung, die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu und die Durchführung von Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Mozartsäle GmbH § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen.

Geschäftsbedingungen des Kunden  finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Veröffentlichungen jeder Art, in denen auf den Veranstaltungsort hingewiesen wird, sind der Mozartsäle GmbH rechtzeitig vorher zur Kenntnisnahme zu übersenden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Mozartsäle GmbH.

Darüber hinaus gelten jeweils die bei Vertragsabschluss vereinbarten zusätzlichen Bedingungen.

II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die Mozartsäle GmbH zustande.
Ist der Kunde nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Die Mozartsäle GmbH haften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Mozartsäle GmbH eine Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Mozartsäle GmbH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Mozartsäle GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der Mozartsäle GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Mozartsäle GmbH auftreten, werden die Mozartsäle GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare  beizutragen ,um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, die Mozartsäle GmbH rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

Alle Ansprüche gegen die Mozartsäle GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB.  Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansrüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Mozartsäle GmbH beruhen.

Der Kunde ist verpflichtet, die Mozartsäle GmbH unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, ob die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Mozartsäle GmbH in der Öffentlichkeit zu gefährden.

Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Die Mozartsäle GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch-  gegen Entgelt  die Nachsendung derselben.

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
Die Mozartsäle GmbH sind verpflichtet, die vom Kunden bestellten und von der Mozartsäle GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen.
Der Kunde ist verpflichtet die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen – auch seiner Veranstaltungsteilnehmer – vereinbarten bzw. üblichen Preise der Mozartsäle GmbH zu zahlen. Er haftet für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern in Anspruch genommenen Leistungen sowie für die von diesen verursachten Kosten. Dies gilt auch für die von ihm veranlassten Leistungen, Kosten und Auslagen der Mozartsäle GmbH an Dritte. Insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften.

Alle Preise der Prospekte aus dem Jahr 2024  basieren auf den jeweils gültigen Mehrwertsteuersätzen des Jahres 2024.
Ändert sich ein Mehrwertsteuersatz ab dem 1. Januar 2025, so werden die Preise angepasst und zwar um den Betrag, um den sich der jeweilige Mehrwertsteuersatz verändert.
Dies gilt nicht für die Preise der Prospekte 2024.
 

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der von der Mozartsäle GmbH allgemein für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 5% erhöht werden. Für jedes weitere Jahr zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung über diese vier Monate hinaus, erhöht sich die Obergrenze um weitere 5%. Preisänderungen nach Nr. 3 bleiben dabei unberücksichtigt.

Rechnungen der Mozartsäle GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die Mozartsäle GmbH ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Mozartsäle GmbH berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,00 an die Mozartsäle GmbH zu erstatten. Alle weiteren Kosten, die im Rahmen des Inkassos anfallen, trägt der Kunde.

Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden, und wird dieser nicht erreicht, kann die Mozartsäle GmbH 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn in Rechnung stellen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder die Mozartsäle GmbH einen höheren Schaden nachweist.

Der Kunde kann nur mit einer anerkannten oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung die Mozartsäle GmbH aufrechnen oder mindern.

Die Mozartsäle GmbH ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag schriftlich vereinbart. Die vereinbarten Anzahlungen sind nicht rückerstattbar. Sollte die Mozartsäle GmbH jedoch im Falle einer Stornierung in der Lage sein, Zimmer und Veranstaltungsräume zum gleichen Preis weiterzuverkaufen, werden die Anzahlungsbeträge rücküberwiesen. Sollten die Veranstaltungsräume nicht zum gleichen Preis weiterverkauft werden können, hat der Kunde die Differenz zu zahlen.
Werden nach Vertragsunterzeichnung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach dem Dafürhalten der Mozartsäle GmbH zweifelhaft erscheinen lassen, so ist die Mozartsäle GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen die vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen.

IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit der Mozartsäle GmbH geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Mozartsäle GmbH. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer möglichen Weitervermietung zu gleichen Konditionen oder bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Mozartsäle GmbH.

Sofern zwischen der Mozartsäle GmbH und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs-oder Schadensersatzansprüche die Mozartsäle GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber der Mozartsäle GmbH ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
Veranstaltung können bis 8 Wochen vor Termin kostenlos storniert werden.
Ansonsten ist die Mozartsäle GmbH berechtigt, 50 € pro reservierter Person in Rechnung zu stellen.
Sollte sich die Personenanzahl geringfügig verringern, so ist diese spätestens bis 3 Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen andernfalls ist die genannte Personenanzahl aus dem Vertrag Rechnungsgrundlage.

Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die Nummern 3 bis 5 berücksichtigt. Dem Kunden steht jedoch der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

V. Rücktritt der Mozartsäle GmbH
Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Mozartsäle GmbH in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzuteten, wenn Anfragen anderer Kunden nach dem vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf  Rückfrage der Mozartsäle GmbH auf sein Recht zur Stornierung im Rahmen einer von der Mozartsäle GmbH gesetzten Frist nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von der Mozartsäle GmbH nicht zur festen Buchung im Rahmen einer von der Mozartsäle GmbH gesetzten Frist bereit ist. Feste Buchung bedeutet in diesem Fall, dass ab diesem Tag die ursprünglich vereinbarte, kostenlose Stornierungsfrist außer Kraft gesetzt wird.

Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 8 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die Mozartsäle GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist die Mozartsäle GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten,
beispielsweise falls
– Höhere Gewalt oder andere von der Mozartsäle GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen,
– Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. der Person des Kunden oder des Zwecks, gebucht werden;
– Die Mozartsäle GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Mozartsäle GmbH zuzurechnen ist;
– Ein Verstoß gegen Klausel I Nr. 2 vorliegt.

Bei berechtigtem Rücktritt der Mozartsäle GmbH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach den obigen Nummern 2 oder 3 ein Schadensersatzanspruch der Mozartsäle GmbH gegen den Kunden bestehen, so kann die Mozartsäle GmbH den Anspruch pauschalieren. Klausel IV Nummern 3 bis 6 gelten entsprechend.

Ein Rücktritt der Mozartsäle GmbH ist auch möglich, falls die Mozartsäle GmbH von Umständen Erkenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse der Vertragsverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen der Mozartsäle GmbH nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der Mozartsäle gefährdet erscheinen.

Das ist insbesondere der Fall, wenn
– Der Kunde einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat.
– Ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der gebuchten Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Mozartsäle GmbH mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung der Mozartsäle GmbH. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5%, die mindestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird vom der Mozartsäle GmbH bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Dabei sind die Ersparnisse des Kunden durch die eingeräumte Toleranz von 5% mit einzubeziehen.

Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet. Sollte die Teilnehmerzahl um mehr als 5% überschritten werden, kann u.U. die gewünschte Speisenfolge nicht mehr serviert werden, es sei denn, die Mozartsäle GmbH hat der Änderung zugestimmt.

Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Mozartsäle GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Mozartsäle GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die Mozartsäle GmbH die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die Mozartsäle GmbH trifft ein Verschulden. Verschieben sich die vereinbarten Schlusszeiten der Veranstaltungen und die Mozartsäle GmbH muss Gäste wegen der verspäteten Räumung in einem anderen Veranstaltungshaus unterbringen, trägt der Kunde sämtliche hierfür anfallenden Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Mozartsäle GmbH bleiben dadurch unberührt.

Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann die Mozartsäle GmbH, falls nicht anders vereinbart, von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund Einzelnachweises berechnen. Ferner kann die Mozartsäle GmbH aufgrund Einzelnachweises Fahrtkosten der Mitarbeiter weiterberechnen, wenn diese nach Betriebsschluss den Heimweg antreten müssen und dadurch zusätzliche Kosten entstehen.

VII. Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Mozartsäle GmbH. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet. Im Falle der Zuwiderhandlung ist die Mozartsäle GmbH berechtigt, pro Teilnehmer einen pauschalierten Schadensersatzbetrag für den entstandenen Ausfall zu fordern, der der Mozartsäle GmbH für die Erbringung der Leistung zugeflossen wäre. Die Mozartsäle GmbH übernimmt keinerlei Haftung für gesundheitliche Schäden bedingt durch den Verzehr von mitgenommnen Speisen und Getränken.

VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; berhördliche Erlaubnisse
Soweit die Mozartsäle GmbH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Drittten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung, die sachgerechte Bedienung und die ordnungsgemäße Rückgabe, auch von hauseigenen Anlagen. Er stellt die Mozartsäle GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Enrichtungen frei.

Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der Mozartsäle GmbH bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Einrichtungen der Mozartsäle GmbH gehen zu Lasten des Kunden, soweit die Mozartsäle GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die Mozartsäle GmbH pauschal erfassen und berechnen.
Der Kunde ist mit Zustimmung die Mozartsäle GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Mozartsäle GmbH eine Anschlussgebühr verlangen.

Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete der Mozartsäle GmbH ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
Störungen oder Beschädigungnen an von der Mozartsäle GmbH zur Verfügung gestellten Anlagen, technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit auf Kosten des Kunden sofort beseitigt.

Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse, Auflagen und Genehmigungen hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen, ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften, die Einhaltungen der Bestimmungen des Lärmschutzes, des Jugendschutzes, u.a. sowie die Zahlung der GEMA Gebühren.

IX. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Haus. Die Mozartsäle GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Mozartsäle GmbH bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.

Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist die Mozartsäle GmbH berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Mozartsäle GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Dekorationsmaterial auf Kosten des Kunden zu entfernen bzw. die Anbringung zu untersagen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Dekorationsmaterial vorher mit der Mozartsäle GmbH abzustimmen.

Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf die Mozartsäle GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Mozartsäle GmbH für die Dauer des Verbleibs, eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Hier gilt als Berechnungsgrundlage 150% des anteiligen Mietzinses, der auf den Zeitraum entfällt, in dem der Raum nicht genutzt werden konnte, zuzüglich etwaigem Schadensersatz und Verwaltungskostenersatz. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der von der Mozartsäle GmbH geltend gemachte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Verlangen, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Die Mozartsäle GmbH bewahrt die Sachen 3 Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Die Kosten der Verwahrung hat der Kunde zu tragen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält sich die Mozartsäle GmbH nach Ablauf der Frist eine Vernichtung auf Kosten des Kunden vor.
Für eingebrachte Gegenstände des Kunden haftet die Mozartsäle GmbH nach den Bestimmungen des BGB bis maximal € 3.500 (§ 702 BGB).Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn Zimmer, Tagungsräume oder Behältnisse, in denen der Gast Gegenstände belässt, unverschlossen bleiben. Für Geld- und Wertsachen wird gemäß BGB nur bis zu dem Betrag von € 800 (§ 702 BGB) bei Unterbringung im hauseigenen Safe gehaftet. Im Übrigen gelten insbesondere die Bestimmungen der §§ 701 ff. BGB.
Verpackungsmaterial, das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Kunden oder Dritte anfällt, muss vor oder nach der Veranstaltung vom Kunden entsorgt werden. Sollte der Kunde Verpackungsmaterial im Veranstaltungshaus zurücklassen, ist die Mozartsäle GmbH zur Entsorgung auf Kosten des Kunden berechtigt.

X. Haftung des Kunden für Schäden
Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

Die Mozartsäle GmbH kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

XI. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Klausel, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen der Schriftform. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist für alle beiderseitigen Verpflichtungen der Sitz der Mozartsäle GmbH.
Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Mozartsäle GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Vorausseztung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Mozartsäle GmbH.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmugen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen in Ihrem Sinngehalt möglichst nahe kommt und wirksam ist.